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Vertrag über Sicherheit und Zusammenarbeit in Eternia

(VSZE)



Präambel

Frieden herzustellen, in einer Welt voller Mißtrauen und Neid, ist ein schwieriges Unterfangen. Frieden zu erhalten, ist ungleich schwerer. Denn Frieden bedeutet nicht nur, keine Kriege zu führen. Es heißt auch, Kompromisse eingehen zu müssen, und Meinungsverschiedenheiten gar nicht erst eskalieren zu lassen. Echter, dauerhafter Frieden kann daher nur auf gegenseitigen Respekt und Anteilnahme fussen. Das ist das Ziel, das wir uns setzen sollten.

Aber Frieden bedeutet auch, sich für den Krieg zu rüsten, denn nichts ist angreifbarer als ein Land, das nur in und für den Frieden lebt, und so Neid und Mißgunst auf sich zieht.
Und dies dürfen wir niemals vergessen.

1. Gegenstand des Vertrages

Der Vertrag für Sicherheit und Zusammenarbeit und Zusammenarbeit in Eternia, fürderhin mit VSZE bezeichnet, soll, basierend auf Kooperation und Vertrauen der unterzeichenden Parteien, deren Sicherheit, Freiheit und Unabhängigkeit sichern, gegen Feinde von außen wie von innen.

2. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied verpflichtet sich:

  • die Grenzen der anderen Mitgliedsländer zu achten, kein Territorium dieser Länder zu annektieren, keine Angehörigen der anderen Mitgliedsländer (seien es Zivilisten oder Soldaten) anzugreifen oder sonstwie zu beeinträchtigen,
  • Armeen und anderen Einheiten der Mitgliedsländer freie Passage über die eigenen Hoheitsgebiete zu gewähren,
  • keine Spionage, Sabotage oder geheimdienstliche Tätigkeit gegen ein anderes Mitglied zu führen, anzuordnen oder zu billigen,
  • im Falle einer Agression gegen ein Mitgliedsland, dieses im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften zu unterstützen und zu verteidigen,

Jedes Mitglied hat das Recht:

  • jede der vorgenannten Pflichten bei einem oder mehreren Mitglieder einzufordern,
  • als Vollmitglied bei Abstimmungen über Vorgänge, die alle Mitglieder betreffen, eine (1) Stimme abzugeben.

3. Zusätzliche Bestimmungen
3.1 Außenpolitik

Jedes Mitglied hat das Recht auf eine souveräne Außenpolitik. Vereinbarungen, die mit nur einem Mitglied des Vertrages geschlossen werden, sind für die anderen Mitglider nicht bindend.

Um Verträge im Namen des gesamten VSZE zu schließen, bedarf es der vorherigen einstimmigen Zustimmung der versammelten Mitglieder. Derart geschlossene Verträge sind für das gesamte Bündnis verpflichtend. Zur Lösung eines solchen Vertrages von Seiten des VSZE bedarf es ebenfalls der einstimmigen Zustimmung der Mitglieder.

3.2 Militärisches Vorgehen

Ein angegriffenes Mitgliedsland hat Anspruch auf Unterstützung durch die anderen Mitglieder im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Dies kann durch die Entsendung von Truppen oder durch materielle Hilfe (Waffen, Gold) geschehen. Die gebenden Mitglieder können die Form der Hilfestellung selbst wählen.

Unterstützung wird nur gewährt zur Verteidung einen Mitgliedslandes. Vergeltungsschläge in das angreifende Land muß der Angegriffene selbst führen, bzw. um Unterstützung durch die Verbündeten bitten, die diese auf freiwilliger Basis bringen können, aber nicht müssen.

3.3 Aggression

Aggressionspolitik wird durch das Bündnis nicht gutgeheißen. Mitglieder, die aggressiv gegen Nichtmitglieder vorgehen, haben keinen Anspruch auf Unterstützung durch das Bündnis, selbst dann nicht, wenn der Angegriffene oder dessen Verbündete zum Gegenschlag ausholen.

Mitglieder, die Aggressionen gegen Nichtmitglieder verüben und damit die Sicherheit und/oder die Integrität des Bündnises gefährden, können auf Antrag und nach dem Verfahren, beschrieben in Punkt 4.3, bestraft oder sogar verstoßen werden.

In Ausnahmefällen kann es notwendig sein, einen Präventivschlag zu führen. Sollte ein Mitglied ein derartiges Ansinnen haben, so sollte es dieses vor den versammelten Mitgliedern vorbringen und begründen. Sollten 2/3 der Mitglieder diesem Ansinnen zustimmen, hat das Mitglied Anspruch auf militärische Unterstützung durch das Bündnis bei diesem Vorhaben.

3.4 Geheimdienste

Jedes Mitglied verpflichtet sich außerdem, geheimdienstliche Erkenntnisse, die das gesamte Bündnis betreffen, den anderen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Es darf dabei jedoch seine Quellen schützen.

Außerdem ist jedes Mitglied angehalten, Erkenntnisse, die ein Mitglied des Bündnisses betreffen, diesem mitzuteilen.

3.5 Handelsbestimmungen

Jedes Mitglied hat das Recht auf freien Handel gemäß seiner persönlichen Handelspolitik.

Allerdings dürfen auf Handel innerhalb des VSZE keine Zölle erhoben werden. Es erscheint angemessen, Bündnispartnern Vorzugspreise einzuräumen. Dies ist jedoch keine Verpflichtung.

4. Procedere
4.1 Neue Mitglieder

Um Mitglied zu werden, muß ein Land von mindestens einem Mitglied empfohlen werden. Danach stimmen die Mitglieder über die Aufnahme ab. Eine 2/3 Mehrheit ist für die Aufnahme erforderlich.

4.2 kleine/beigeordnete Mitgliedschaft

Weiterhin besteht die Möglichkeit der beigeordneten Mitgliedschaft. Dabei übernimmt der Lehnsherr bzw. (bei selbstständigen Ländern) ein beliebiges Mitglied die Patenschaft für das ihm beigeordnete Mitglied, das die selben Rechte und Pflichten erhält wie ein Vollmitglied, mit Ausnahme des Stimmrechtes.

Der Pate ist sich dabei der besonderen Verantwortung sowohl gegenüber dem beigeordneten Mitglied als auch dem Bündnis gegenüber bewußt. Er ist erster Ansprechpartner sowohl bei Problemen des ihm beigeordneten Mitglieds als auch der anderen Mitglieder mit dem Beigeordneten. Außerdem gibt er selbsttätig darauf acht, das das beigeordnete Mitglied sich in die Gemeinschaft der VSZE-Staaten einfügt und keine Vertragsbrüche begeht.

  • a) Zur Aufnahme sind die Zustimmung des zukünftigen Mitglied, die Bereitschaftserklärung des Paten sowie die übliche 2/3-Mehrheit der versammelten Mitglieder erforderlich.
  • b) Nach Ablauf von 15 Jahren wird die beigeordnete in eine Vollmitgliedschaft gewandelt, dazu ist vom Sprecher eine Abstimmung der Mitglieder zur Bestätigung anzusetzen. Einwände gegen die Wandlung sind frühzeitig sowohl dem Paten als auch dem Sprecher mitzuteilen, um die Möglichkeit zur Vermittlung zu schaffen.
4.3 Mitglieder entlassen

Ein Mitglied kann darum bitten, aus dem Vertrag entlassen zu werden. Eine einfache Mehrheit der Mitglieder muß der Entlassung zustimmen. Das entlassene Mitglied muß daraufhin umgehend alle Einheiten aus den Gebieten der Mitgliedsländer zurückziehen und ist fürderhin bar aller Rechte und Pflichten, die durch den Vertrag entstanden sind.

4.4 Mitglieder verstoßen

Sollte sich ein Mitglied des vorsätzlichen Vertragsbruches schuldig machen, so kann es aus dem Vertrag verstossen werden. Dazu muß ein Mitglied (im Regelfalle das durch den Vertragsbruch betroffene) den Vorwurf des Vertragsbruches erheben, und vor den anderen Mitgliedern belegen. Das beschuldigte Mitglied hat das Recht, sich zu erklären und zu verteidigen. Die Mitglieder (mit Ausnahme des Beschuldigten) stimmen hiernach über zu ziehende Konsequenzen ab. Die Strafen können reichen von Rüge (in leichten Fällen) über Bestrafung (z.B. Entschädigungszahlungen) bis hin zum Verstoß aus dem Bündnis. Zum Beschluß einer Strafe ist eine 2/3 Mehrheit notwendig.

4.5 Abstimmungen der Mitglieder

Wenn es zu Abstimmungen kommen sollte, hat jedes Vollmitglied das Recht, eine (1) Stimme abzugeben. Dieses Recht ist nicht übertragbar. Enthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen gewertet. Nicht abgegebene Stimmen fließen nicht in die Abstimmung ein.¹ Stimmen sind innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzugeben. Jedes Vollmitglied muß die Möglichkeit erhalten, seine Stimme abzugeben.

Abstimmungen, an denen weniger als die Hälfte der Vollmitglieder teilnehmen, sind nicht gültig.

Die Wahl ist frei und nicht geheim, aber unter Ausschluß von Nichtmitgliedern durchzuführen. Der gewählte Sprecher des Vertrages gibt das Ergebnis bekannt.

4.6 Gewählter Sprecher

Bei mehr als 3 Mitgliedern ist von den versammelten Mitgliedern ein Sprecher zu wählen. Ihm obliegt es, die Beschlüsse der versammelten Mitglieder festzustellen, festzuhalten und bekanntzugeben. Er ist außerdem erster Ansprechpartner für Nichtmitglieder in allen Fragen, die das gesamte Bündnis betreffen.

Der Sprecher ist (erneut) zu wählen, wenn

  • mindestens zwei neue Mitglieder dem Bündnis beigetreten sind
  • der bisherige Sprecher (aus welchen Gründen auch immer) sein Amt niederlegt
  • ein Mißtrauensantrag, der von mindestens 1/3 der Mitglieder unterstützt wird, mit 2/3 Mehrheit angenommen wird. Der Sprecher ist von dieser Abstimmung ausgeschlossen.

4.7 Änderungen des Vertrages

Um diesen Vertrag zu ändern, zu ergänzen oder sonstwie zu modifizieren, bedarf es des einstimmigen Beschlußes aller Mitglieder.

In diesem und nur in diesem Falle werden nicht abgegebene Stimmen als "Nein" gewertet.





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¹ Zum Beispiel: Wenn bei 5 Mitgliedern 2 "Ja", 1 "Nein" und 2 nicht abstimmen, so wird dies als 2/3 Mehrheit für "Ja" gewertet.