Vertrag über Sicherheit und Zusammenarbeit in Eternia
(VSZE)
Präambel
Frieden herzustellen, in einer Welt voller Mißtrauen und Neid, ist ein
schwieriges Unterfangen. Frieden zu erhalten, ist ungleich schwerer.
Denn Frieden bedeutet nicht nur, keine Kriege zu führen. Es heißt auch,
Kompromisse eingehen zu müssen, und Meinungsverschiedenheiten gar nicht
erst eskalieren zu lassen. Echter, dauerhafter Frieden kann daher nur auf
gegenseitigen Respekt und Anteilnahme fussen.
Das ist das Ziel, das wir uns setzen sollten.
Aber Frieden bedeutet auch, sich für den Krieg zu rüsten, denn nichts ist
angreifbarer als ein Land, das nur in und für den Frieden lebt, und so
Neid und Mißgunst auf sich zieht.
Und dies dürfen wir niemals vergessen.
1. Gegenstand des Vertrages
Der Vertrag für Sicherheit und Zusammenarbeit und Zusammenarbeit in Eternia,
fürderhin mit VSZE bezeichnet, soll, basierend auf Kooperation und Vertrauen der
unterzeichenden Parteien, deren Sicherheit, Freiheit und Unabhängigkeit sichern,
gegen Feinde von außen wie von innen.
2. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied verpflichtet sich:
- die Grenzen der anderen Mitgliedsländer zu achten, kein Territorium dieser Länder
zu annektieren, keine Angehörigen der anderen Mitgliedsländer (seien es Zivilisten
oder Soldaten) anzugreifen oder sonstwie zu beeinträchtigen,
- Armeen und anderen Einheiten der Mitgliedsländer freie Passage über die eigenen
Hoheitsgebiete zu gewähren,
- keine Spionage, Sabotage oder geheimdienstliche Tätigkeit gegen ein anderes Mitglied
zu führen, anzuordnen oder zu billigen,
- im Falle einer Agression gegen ein Mitgliedsland, dieses im Rahmen seiner Möglichkeiten
nach besten Kräften zu unterstützen und zu verteidigen,
Jedes Mitglied hat das Recht:
- jede der vorgenannten Pflichten bei einem oder mehreren Mitglieder einzufordern,
- als Vollmitglied bei Abstimmungen über Vorgänge, die alle Mitglieder betreffen, eine (1) Stimme
abzugeben.
3. Zusätzliche Bestimmungen
3.1 Außenpolitik
Jedes Mitglied hat das Recht auf eine souveräne Außenpolitik. Vereinbarungen,
die mit nur einem Mitglied des Vertrages geschlossen werden, sind für die
anderen Mitglider nicht bindend.
Um Verträge im Namen des gesamten VSZE zu schließen, bedarf es der vorherigen
einstimmigen Zustimmung der versammelten Mitglieder. Derart geschlossene Verträge sind
für das gesamte Bündnis verpflichtend. Zur Lösung eines solchen Vertrages von Seiten
des VSZE bedarf es ebenfalls der einstimmigen Zustimmung der Mitglieder.
3.2 Militärisches Vorgehen
Ein angegriffenes Mitgliedsland hat Anspruch auf Unterstützung durch die anderen Mitglieder
im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Dies kann durch die Entsendung von Truppen oder durch
materielle Hilfe (Waffen, Gold) geschehen. Die gebenden Mitglieder können die Form der
Hilfestellung selbst wählen.
Unterstützung wird nur gewährt zur Verteidung einen Mitgliedslandes. Vergeltungsschläge
in das angreifende Land muß der Angegriffene selbst führen, bzw. um Unterstützung durch
die Verbündeten bitten, die diese auf freiwilliger Basis bringen können, aber nicht müssen.
3.3 Aggression
Aggressionspolitik wird durch das Bündnis nicht gutgeheißen. Mitglieder, die aggressiv gegen
Nichtmitglieder vorgehen, haben keinen Anspruch auf Unterstützung durch das Bündnis, selbst
dann nicht, wenn der Angegriffene oder dessen Verbündete zum Gegenschlag ausholen.
Mitglieder, die Aggressionen gegen Nichtmitglieder verüben und damit die Sicherheit
und/oder die Integrität des Bündnises gefährden, können auf Antrag und nach dem Verfahren,
beschrieben in Punkt 4.3, bestraft oder sogar verstoßen werden.
In Ausnahmefällen kann es notwendig sein, einen Präventivschlag zu führen. Sollte ein
Mitglied ein derartiges Ansinnen haben, so sollte es dieses vor den versammelten Mitgliedern
vorbringen und begründen. Sollten 2/3 der Mitglieder diesem Ansinnen zustimmen, hat das
Mitglied Anspruch auf militärische Unterstützung durch das Bündnis bei diesem Vorhaben.
3.4 Geheimdienste
Jedes Mitglied verpflichtet sich außerdem, geheimdienstliche Erkenntnisse, die das gesamte
Bündnis betreffen, den anderen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Es darf dabei jedoch
seine Quellen schützen.
Außerdem ist jedes Mitglied angehalten, Erkenntnisse, die ein Mitglied des Bündnisses
betreffen, diesem mitzuteilen.
3.5 Handelsbestimmungen
Jedes Mitglied hat das Recht auf freien Handel gemäß seiner persönlichen Handelspolitik.
Allerdings dürfen auf Handel innerhalb des VSZE keine Zölle erhoben werden.
Es erscheint angemessen, Bündnispartnern Vorzugspreise einzuräumen. Dies ist jedoch
keine Verpflichtung.
4. Procedere
4.1 Neue Mitglieder
Um Mitglied zu werden, muß ein Land von mindestens einem Mitglied empfohlen werden.
Danach stimmen die Mitglieder über die Aufnahme ab. Eine 2/3 Mehrheit ist für die
Aufnahme erforderlich.
4.2 kleine/beigeordnete Mitgliedschaft
Weiterhin besteht die Möglichkeit der beigeordneten Mitgliedschaft.
Dabei übernimmt der Lehnsherr bzw. (bei selbstständigen Ländern) ein
beliebiges Mitglied die Patenschaft für das ihm beigeordnete Mitglied,
das die selben Rechte und Pflichten erhält wie ein Vollmitglied, mit
Ausnahme des Stimmrechtes.
Der Pate ist sich dabei der besonderen Verantwortung sowohl gegenüber
dem beigeordneten Mitglied als auch dem Bündnis gegenüber bewußt.
Er ist erster Ansprechpartner sowohl bei Problemen des ihm beigeordneten
Mitglieds als auch der anderen Mitglieder mit dem Beigeordneten.
Außerdem gibt er selbsttätig darauf acht, das das beigeordnete Mitglied sich
in die Gemeinschaft der VSZE-Staaten einfügt und keine Vertragsbrüche begeht.
-
a) Zur Aufnahme sind die Zustimmung des zukünftigen Mitglied,
die Bereitschaftserklärung des Paten sowie die übliche 2/3-Mehrheit der
versammelten Mitglieder erforderlich.
- b) Nach Ablauf von 15 Jahren wird die beigeordnete in eine Vollmitgliedschaft
gewandelt, dazu ist vom Sprecher eine Abstimmung der Mitglieder zur Bestätigung
anzusetzen. Einwände gegen die Wandlung sind frühzeitig sowohl dem Paten als
auch dem Sprecher mitzuteilen, um die Möglichkeit zur Vermittlung zu schaffen.
4.3 Mitglieder entlassen
Ein Mitglied kann darum bitten, aus dem Vertrag entlassen zu werden. Eine einfache
Mehrheit der Mitglieder muß der Entlassung zustimmen. Das entlassene Mitglied muß
daraufhin umgehend alle Einheiten aus den Gebieten der Mitgliedsländer zurückziehen
und ist fürderhin bar aller Rechte und Pflichten, die durch den Vertrag entstanden sind.
4.4 Mitglieder verstoßen
Sollte sich ein Mitglied des vorsätzlichen Vertragsbruches schuldig machen, so kann es
aus dem Vertrag verstossen werden. Dazu muß ein Mitglied (im Regelfalle das durch den
Vertragsbruch betroffene) den Vorwurf des Vertragsbruches erheben, und vor den anderen
Mitgliedern belegen. Das beschuldigte Mitglied hat das Recht, sich zu erklären und zu
verteidigen. Die Mitglieder (mit Ausnahme des Beschuldigten) stimmen hiernach über zu
ziehende Konsequenzen ab. Die Strafen können reichen von Rüge (in leichten Fällen) über
Bestrafung (z.B. Entschädigungszahlungen) bis hin zum Verstoß aus dem Bündnis. Zum
Beschluß einer Strafe ist eine 2/3 Mehrheit notwendig.
4.5 Abstimmungen der Mitglieder
Wenn es zu Abstimmungen kommen sollte, hat jedes Vollmitglied das Recht, eine (1) Stimme
abzugeben. Dieses Recht ist nicht übertragbar. Enthaltungen werden wie nicht abgegebene
Stimmen gewertet. Nicht abgegebene Stimmen fließen nicht in die Abstimmung ein.¹
Stimmen sind innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzugeben. Jedes Vollmitglied
muß die Möglichkeit erhalten, seine Stimme abzugeben.
Abstimmungen, an denen weniger als die Hälfte der Vollmitglieder teilnehmen, sind
nicht gültig.
Die Wahl ist frei und nicht geheim, aber unter Ausschluß von Nichtmitgliedern
durchzuführen. Der gewählte Sprecher des Vertrages gibt das Ergebnis bekannt.
4.6 Gewählter Sprecher
Bei mehr als 3 Mitgliedern ist von den versammelten Mitgliedern ein Sprecher zu wählen.
Ihm obliegt es, die Beschlüsse der versammelten Mitglieder festzustellen, festzuhalten
und bekanntzugeben. Er ist außerdem erster Ansprechpartner für Nichtmitglieder in allen
Fragen, die das gesamte Bündnis betreffen.
Der Sprecher ist (erneut) zu wählen, wenn
- mindestens zwei neue Mitglieder dem Bündnis beigetreten sind
- der bisherige Sprecher (aus welchen Gründen auch immer) sein Amt niederlegt
- ein Mißtrauensantrag, der von mindestens 1/3 der Mitglieder unterstützt wird,
mit 2/3 Mehrheit angenommen wird. Der Sprecher ist von dieser Abstimmung ausgeschlossen.
4.7 Änderungen des Vertrages
Um diesen Vertrag zu ändern, zu ergänzen oder sonstwie zu modifizieren, bedarf es des
einstimmigen Beschlußes aller Mitglieder.
In diesem und nur in diesem Falle werden nicht abgegebene Stimmen als "Nein" gewertet.
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¹ Zum Beispiel: Wenn bei 5 Mitgliedern 2 "Ja", 1 "Nein" und 2 nicht abstimmen, so wird
dies als 2/3 Mehrheit für "Ja" gewertet.
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