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Friedensvertrag zwischen den Bündnissen der Hopliten und des VSZE

1. Vertragsgegenstand

Dieser Vertrag soll der Herstellung und Erhaltung eines dauerhaften Friedens zwischen

dem Bündnis der

Hopliten,


und dem Bündnis
VSZE,


dienen. Beide Seiten erklären, diesem Vertrag aus freien Stücken zuzustimmen und die hier festgelegten Bedingungen zu respektieren und einzuhalten.

2. Allgemeines

Durch diesen Vertrag gebunden sind alle unterzeichnenden Parteien ohne Unterschied, und zwar sowohl als Mitglieder eines Bündnisses als auch als souveräne Herrscher.

Der Austritt aus einem Bündnis entbindet nicht von der Einhaltung des Vertrages, und nach Vertragsabschluß in ein Bündnis aufgenommene Mitglieder sind automatisch durch diesen Vertrag gebunden (diese und nur diese sind jedoch bei Austritt aus einem Bündnis frei aller Verpflichtungen aus diesem Vertrag). Es steht jeden Bündnis frei, Mitglieder nach eigenen Maßgaben aufzunehmen oder zu entlassen, solange die aufgenommenen bzw. entlassenen Mitglieder vorstehenden Bedingungen zustimmen. Die Vertragszeichner willigen ein, solche Ereignisse nicht als Provokation auszulegen.

Bündnisinterne Regelungen, Übereinkünfte und Verträge sind nichtig, insoweit sie mit Regelungen aus diesem Vertrag kollidieren.

3. Besonders Bevollmächtigte

Beide Seiten ernennen jeweils einen Bevollmächtigten, der sein Bündnis in allen Fragen bezüglich dieses Vertrages vertritt. Dies sind zum Zeitpunkt des Abschlusses

Herr Siegfried


für die Interessen der Hopliten

Herr Alberich


für die Interessen des VSZE. Länder, die nach Vertragsschluß aus einem Bündnis austreten und sich keinem anderen Bündnis anschließen, vertreten sich selbst.

Die Einhaltung des Vertrages wird überwacht durch ein unabhängiges Gremium, derzeit bestehend aus und geleitet von

Herrn Lancelot.


Um weitere Mitglieder in dieses Gremium zu berufen, bedarf es der Zustimmung beider Bevollmächtigter.

Alle Fragen, insbesondere bei Verdacht auf Verletzung des Vertrages sind durch Vermittlung des Gremiums zu klären.

Selbstverständlich steht es jedoch allen Seiten frei, Fragen, die diesen Vertrag nicht berühren, direkt untereinander zu klären.

4. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner

Alle Vertragspartner verpflichten sich, jedwede aggressive Handlung gegen andere Vertragspartner zu unterlassen. Das umfaßt unter anderem, aber nicht ausschließlich: Militärische Angriffe, Landbesetzung, aber auch verbale Angriffe und Verunglimpfung.

Mit Abschluß des Vertrages werden eindeutige Grenzen zwischen den beteiligten Ländern festgeschrieben und auf einer

Karte (Anhang)


festgehalten, die Bestandteil dieses Vertrages ist.

Grenzen zu Drittländern und Grenzen innerhalb eines Bündnisses werden durch diesen Vertrag nicht berührt.

Sollten sich Grenzen durch einvernehmlichen Besitzwechsel von Ländereien (z.B. Verkauf) verschieben oder neue Mitglieder in ein Bündnis aufgenommen werden (dabei werden die Grenzen so festgeschrieben, wie sie zum Beitrittszeitpunkt liegen), so sind die neuen Grenzverläufe dem Gremium vorzulegen (bei Verkäufen mit einer Einverständniserklärung des Verkäufers) und von diesem als Nachtrag zum Vertrag festzuhalten.

Länder, die sich in einem erklärten Krieg mit einem oder mehreren von diesem Vertrag betroffenen Ländern oder Bündnissen befinden, dürfen nicht in das jeweils andere Bündnis aufgenommen werden, solange dieser Krieg fortdauert. Länder, die sich in einem Krieg mit einem Drittstaat befinden, werden von dieser Regelung nicht betroffen.

5. Bestimmungen in Kriegsfällen

Nachfolgende Regelungen gelten nur in Bezug auf die Bündnisse des VSZE und der Hopliten, sowie nach Vertragschluß aus- oder eingetretene Länder. Drittstaaten, die niemals Mitglied eines der beiden Bündnisse waren, werden von diesem Vertrag nicht berührt.

Militärische Auseinandersetzungen zwischen den vertragsschließenden Bündnissen gelten als vertragswidrig. Angriffe sind durch das angegriffene Land sofort dem Friedensgremium anzuzeigen und nachzuweisen (idealerweise durch eine Aufzeichnung der Schlacht¹).

Der Angreifer ist wird durch das Friedensgremium öffentlich angezeigt und aufgefordert, die Kampfhandlungen einzustellen und den vorherigen Zustand wieder herzustellen. Er ist für alle Verluste des Angegriffenen haftbar. Gegebenenfalls ist eine Strafe nach billigem Ermessen des Gremiums zu verhängen. Gegebenenfalls ist die Ruhe durch Friedenstruppen herzustellen und zu sichern.

Der Angegriffene ist nicht berechtigt, selbsttätig den Kampf aufzunehmen. Er darf jedoch, nachdem das Gremium den Angriffsfall bestätigt hat, feindliche Truppen angreifen, solange sie sich auf seinen Ländereien befinden und Ländereien, die ihm laut diesem Vertrag zustehen, zurückholen. Angriffe auf Einheiten auf feindlichem Gebiet sowie Besetzung von feindlichem Land sind nur nach Genehmigung des Gremium erlaubt!

Gleiches gilt in abgewandelter Form bei nichtmilitärischen Attacken.

Es steht jeden Bündnis frei, Orks nach eigenem Ermessen anzugreifen oder angreifen zu lassen, soweit sich diese auf eigenem Land befinden. Die Vertragspartner stimmen zu, dies in keinem Fall als Provokation zu werten.

Sollte ein Land sich durch Truppenaufmarsch in einem anderen Land bedroht fühlen, so ist dies dem Friedensgremium (und nur diesem) direkt und sofort anzuzeigen. Dieses wird mit dem betroffenen Land Rücksprache halten und eine für beide Seite akzeptable Lösung erarbeiten.

6. Friedenssicherung / Friedenstruppen

Die Notwendigkeit der Bereitstellung von Friedenstruppen ist zu überprüfen und in Absprache mit den Bündnissen zu bestimmen. Sollten Friedenstruppen zum Einsatz kommen gelten nachfolgende Bestimmungen:

Um den Frieden zu sichern, werden unabhängige Armeen durch das Friedensgremium entsandt, welche die Waffenruhe im Krisengebiet kontrollieren und gegebenenfalls einschreiten. Die Kosten dieser Truppen sind zu gerechten Teilen durch die des Krieges Verantwortlichen Parteien zu tragen. Die anfallenden Kosten für Sold und Ausrüstung werden vom Gremium kalkuliert und den Bündnissen zur Genehmigung vorgelegt. Die Kosten werden von jedem einzelnen Mitglied direkt an das Gremium bezahlt, dazu wird, der langen Strecken wegen, je eine Vertragsbindung über 4 (Vier) Jahre eingegangen. Eventuelle Schulden von einzelnen Bündnissmitgliedern sind baldmöglichst vom entsprechenden Bündniss zu begleichen.

Das Gremium wird alles in seiner Macht stehende unternehmen um die Truppen sicher ins Krisengebiet zu leiten und nach Zustimmung aller Parteien diese nach der Kontrolle wieder zurückzuführen, aufzulösen und die Ausrüstung wieder zurückzuführen.

Für Verluste auf den Wegen ins Krisengebiet, den Aufenthalt sowie dem Rückweg und Ereignissen höherer Macht trägt das Gremium keine Verantwortung und darf deshalb weder angeprangert werden, noch Ersatzforderungen geltend gemacht werden. Selbes gilt für Sold und Waren welche sich im Besitz des Gremiums befinden, oder beim Transport während Hin- und Rückführung in die Kammern der Besitzer.

7. Abschließende Regelungen

Mit Unterzeichnung dieses Vertrages erklären alle Beteiligten ihren unbedingten Willen zu Frieden und friedlicher Koexistenz und dem Verzicht jeglicher Gewaltanwendung.

Dieser Vertrag ist nicht kündbar.

Änderungen am Vertrag bedürfen der einstimmigen Zustimmung aller Partner, mit Ausnahme von Nachträgen zu Grenzverläufen, die nur die Zustimmung der Länder bedürfen, deren Grenzen sich verschieben.

Der Vertrag ist nur durch einstimmigen Beschluß aller Beteiligten auflösbar.

OT-Anhänge:

¹ Als beweiskräftiger Nachweis eines Angriffes gilt die Vorlage von map- und data-Verzeichnis des Angegriffenen vom betreffenden Tag, mit dem der Kampf rekonstruiert werden kann. Bildschirm-Snapshots sind aufgrund der leichten Fälschbarkeit nicht zulässig. Die Daten sind nur dem Gremium zugänglich zu machen, das sich verpflichtet, Stillschweigen über die sonstig enthaltenen Daten zu wahren.

Selas, im Herbst des Jahres 145